Unsere Leistungen

Gebäudeeinmessung, Ingenieurvermessung, Teilungsvermessung, Grenzvermessung und amtlicher Lageplan – wir sind Ihr zuverlässiger Ansprechpartner.

Sie suchen einen kompetenten Fachmann im Bereich Vermessungen?

Bei Vermessung Kringe Seelbach werden langjährige Erfahrung mit modernen Methoden kombiniert. So garantieren wir Ihnen höchste Qualität und zuverlässigen Service. Bei einem unverbindlichen Beratungstermin sprechen wir mit Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten, die für Ihr Bauvorhaben infrage kommen, gemeinsam durch. Zudem übernehmen wir die komplette Planung und Umsetzung Ihrer Projekte.


Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen telefonisch, schriftlich und persönlich zur Verfügung.

 0271 338814-0 info@kringe-seelbach.de Mörikestraße 77, 57074 Siegen

Unser Leistungsspektrum

Gebäudeeinmessung

Sie haben von dem für Sie zuständigen Vermessungs- und Katasteramt eine Einmessungsaufforderung erhalten. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung ergibt sich in NRW aus dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW. 


Die Gebühren der Gebäudeeinmessung richten sich nach der gesetzlichen Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in NRW, wobei die Gebührenhöhe nach den Normalherstellungskosten des Bauvorhabens ermittelt wird. Normalherstellungskosten sind keine Baukosten!

Wir führen die katasteramtliche Gebäudeeinmessung aus, anhand der das Gebäude in die amtliche Flurkarte übernommen wird. Die amtliche Flurkarte ist eine wichtige Planungsgrundlage für alle öffentlichen und privaten (Bau-) Vorhaben und ist somit ein elementarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Grenzvermessung

Ist der Grenzverlauf unklar, steht der Eigentümer eines Grundstücks beim Setzen von Zäunen, Hecken, Mauern o.Ä. vor einem Problem. Um Nachbarstreitigkeiten von vornherein aus dem Wege zu gehen, empfehlen wir, eine Grenzvermessung von uns durchführen zu lassen.

Bei der Grenzvermessung werden die betroffenen Grenzpunkte, soweit noch örtlich vorhanden, aufgesucht und auf Abweichungen gegenüber dem amtlichen Katasternachweis untersucht. Falls die Grenzpunkte z.B. durch Bauarbeiten beseitigt worden sind, stellen wir sie wieder her (sog. erneute Abmarkung). In einem Grenztermin wird Ihnen und Ihren Nachbarn Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzvermessung, d.h. die Abmarkung der Grenzpunkte, zu äußern.

Die erneut abgemarkten Grenzpunkte schaffen Klarheit über den Grenzverlauf, verhindern Nachbarstreitigkeiten und geben Neuerwerbern (auch den Erben) Gewissheit über deren Eigentum.

Ingenieurvermessung

Neben den hoheitlichen Vermessungen sind wir im Bereich der Ingenieurvermessung tätig.

Dazu zählen:

  • Gebäudeabsteckung

  • Überwachungsmessungen (Deformationsmessungen)

  • Baubegleitende Vermessungen bei Großprojekten

  • Höhenmessung, Nivellements

  • Erstellung von Längs- und Querprofilen

  • Kranbahnmessungen

  • GPS-Messungen im europäischen Bezugssystem ETRS89

  • Geländeaufnahmen

Teilvermessung

Grundstücksteilungen dienen dazu, Teile eines Grundstücks im Grundbuch als selbstständige Grundstücke auszuweisen, um sie z.B. zu verkaufen. Bevor das Grundbuchamt eine Teilung durchführen kann, müssen wir die betreffende Fläche örtlich aus dem Grundstück herausmessen.

Zunächst zerlegen wir mit einer örtlichen Vermessung das Grundstück, wie von Ihnen beantragt. In einem Grenztermin wird Ihnen und Ihren Nachbarn Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Teilungsvermessung, d.h. die Abmarkung der Grenzpunkte, zu äußern.

Unmittelbar nach dem Grenztermin reichen wir die Teilungsvermessung dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zur Übernahme ins Liegenschaftskataster ein.

Das Katasteramt vergibt jedem neu entstehenden Flurstück, auch dem alten Flurstück, neue Flurstücksnummern. Es sendet Ihnen als Eigentümer die sog. Auflassungsschriften zu, aus denen sich die neuen Flurstücksnummern und die neuen Flächen ergeben. Mit den Auflassungsschriften können Sie bei einem Notar den Verkauf veranlassen.

Amtlicher Lageplan

Um Ihr Bauvorhaben zu realisieren, müssen Sie eine Baugenehmigung bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen. Bauaufsichtsbehörde für die Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein ist der Landrat Untere Bauaufsichtsbehörde, mit Ausnahme der Städte Kreuztal, Netphen und Siegen, die eine eigene Bauaufsichtsbehörde haben.


Für die Verwirklichung Ihres Bauvorhabens benötigen Sie von uns folgende Leistungen:

 Einen Lageplan

Ein Teil der Baugenehmigung ist der Lageplan. Er gehört wie die Bauzeichnungen zu den Bauvorlagen. Man unterscheidet amtliche und nicht amtliche Lagepläne. Einen amtlichen Lageplan benötigen Sie von uns, wenn z.B. Baulasten auf Ihrem Grundstück ruhen oder auf Ihrem Baugrundstück Grenzüberbauungen von angrenzenden Grundstücken vorliegen.

Der Lageplan beinhaltet neben den Darstellungen der Flurkarte u.a. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks, die Höhenlage des Grundstücks über NN sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit diesem Inhalt ist er eine unverzichtbare Planungsgrundlage für Ihren Entwurfverfasser.

 Die Gebäudeabsteckung

Haben Sie eine Baugenehmigung erteilt bekommen, stecken wir Ihnen Ihr Bauvorhaben so auf Ihrem Grundstück ab, wie es genehmigt wurde. In der Regel wird das Gebäude von uns zweimal abgesteckt: Zunächst erfolgt eine Grobabsteckung für den Tiefbauer, der nach unseren Vorgaben die Baugrube aushebt. Ist die Baugrube fertig ausgeschachtet, nehmen wir die Feinabsteckung des Gebäudes vor, und zwar entweder direkt auf das vom Bauunternehmer aufgestellte Schnurgerüst oder mit dünnen Rohren in die Baugrube.

Das zuständige Bauaufsichtsamt erhält von uns automatisch eine Absteckungsskizze, die die erforderlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen dokumentiert.

 Die Gebäudeeinmessung

Nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde, führen wir die katasteramtliche Gebäudeeinmessung aus, anhand der das Gebäude in die amtliche Flurkarte übernommen wird. Die amtliche Flurkarte ist eine wichtige Planungsgrundlage für alle öffentlichen und privaten (Bau-) Vorhaben und ist somit ein elementarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung ergibt sich in NRW aus dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW. Die Gebühren der Gebäudeeinmessung richten sich nach der gesetzlichen Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in NRW, wobei die Gebührenhöhe nach den Normalherstellungskosten des Bauvorhabens ermittelt wird. Normalherstellungskosten sind keine Baukosten!

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